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   AG Karlsruhe, 14.11.2019 - 2 F 1701/19   

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https://dejure.org/2019,92434
AG Karlsruhe, 14.11.2019 - 2 F 1701/19 (https://dejure.org/2019,92434)
AG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.11.2019 - 2 F 1701/19 (https://dejure.org/2019,92434)
AG Karlsruhe, Entscheidung vom 14. November 2019 - 2 F 1701/19 (https://dejure.org/2019,92434)
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Volltextveröffentlichung

  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 3 S 1 Buchst a KiEntfÜbk Haag, Art 12 Abs 2 KiEntfÜbk Haag, Art 13 Abs 1 Buchst b KiEntfÜbk Haag
    Rückführung eines minderjährigen Kindes zum Vater in die USA nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • OLG Hamm, 15.12.2011 - 11 UF 240/11

    Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts eines Kindes i.S. von Art. 4 S. 1 HKÜ

    Auszug aus AG Karlsruhe, 14.11.2019 - 2 F 1701/19
    Hat der Aufenthalt länger als 6 Monate gedauert, wird vielfach von einem "gewöhnlichen Aufenthalt" ausgegangen (KG FamRZ 2014, 495; OLG Hamm FamRZ 2013, 52; OLG Hamm FamFR 2012, 141; Hausmann, Internationales und Europäisches Ehescheidungsrecht, 2013, Seite 1236, 1237).

    Durch dieses Erfordernis sollen nur Sorgeverhältnisse ausgeschlossen werden, bei denen die gesetzlichen oder vereinbarten Rechte und Pflichten überhaupt nicht, auch nicht hin - und wieder, wahrgenommen werden (OLG Hamm FamFR 2013, 380; OLG Hamm FamFR 2012, 141, Hausmann, aaO, Seite 1233, 1234).

    Das HKÜ stellt dabei ausschließlich auf eine schwerwiegende Gefahr für das Kind, nicht des Elternteils ab (OLG Hamm FamRZ 2013, 52 und FamRZ 2012, 727; OLG Stuttgart 2009, 2017).

  • KG, 12.08.2013 - 16 UF 122/13

    Haager Kindesentführungsübereinkommen: Gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes

    Auszug aus AG Karlsruhe, 14.11.2019 - 2 F 1701/19
    Hat der Aufenthalt länger als 6 Monate gedauert, wird vielfach von einem "gewöhnlichen Aufenthalt" ausgegangen (KG FamRZ 2014, 495; OLG Hamm FamRZ 2013, 52; OLG Hamm FamFR 2012, 141; Hausmann, Internationales und Europäisches Ehescheidungsrecht, 2013, Seite 1236, 1237).

    Der "status quo ante" soll wieder hergestellt werden, daher soll die Rückführung in das bisherige Sprach- und Kulturgebiet erfolgen, somit also an den Ort des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalt (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.12.2014, 2 UF 266/14 - juris - ; AG Stuttgart FamRZ 2014, 495; OLG Schleswig-Holstein FamRZ 2014, 494; OLG Karlsruhe FamRZ 2008, 2223; Hausmann, aaO, Seite 1222, 1225, 1253; Münchener Kommentar-Siehr, 4. Aufl., Internationales Privatrecht, Art. 21 EGBGB Anh. II Rn. 65).

  • BVerfG, 29.10.1998 - 2 BvR 1206/98

    Gegenläufige Kindesrückführungsanträge

    Auszug aus AG Karlsruhe, 14.11.2019 - 2 F 1701/19
    Vielmehr stehen nur ungewöhnlich schwerwiegende Beeinträchtigungen des Kindeswohls, die sich als besonders erheblich, konkret und aktuell darstellen und die über die mit der Rückführung gewöhnlich verbundenen Schwierigkeiten (Änderung der Bezugspersonen, Wechsel der Wohnung, des Kindergartens oder der Schule, Verlust von nahen Verwandten oder Freunden im Zufluchtstaat etc.) hinausgehen, einer Rückführung entgegen (BVerfG NJW 1996, 1402, 1403; BVerfG FamRZ 1999, 85; OLG Karlsruhe FamRZ 2010, 1577, 1578).
  • EGMR, 06.07.2010 - 41615/07

    NEULINGER ET SHURUK c. SUISSE

    Auszug aus AG Karlsruhe, 14.11.2019 - 2 F 1701/19
    Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der sogenannten Neulinger-Entscheidung des EGMR (Entscheidung vom 6. Juli 2010, Nr. 41615/07).
  • EuGH, 09.10.2014 - C-376/14

    C - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Justizielle

    Auszug aus AG Karlsruhe, 14.11.2019 - 2 F 1701/19
    Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist das Zurückhalten eines Kindes widerrechtlich, sofern der verbringende Elternteil mit dem Kind trotz einer vorläufigen, später allerdings aufgehobenen Sorgerechtsentscheidung keinen gewöhnlichen Aufenthalt im anderen Mitgliedstaat erlangen kann (EuGH vom 09.10.2014, FamRZ 2015, 107, Besprechung von Jörg Dimmler, FamRB 2015, 128).
  • BVerfG, 22.07.2005 - 1 BvR 1465/05

    Aussetzung des Vollzugs einer Kindesrückführung nach KiEntfÜbk Haag bei fehlender

    Auszug aus AG Karlsruhe, 14.11.2019 - 2 F 1701/19
    Von einer Rückgabe kann z. B. abgesehen werden, wenn bewiesen ist, dass ein Kind missbraucht oder misshandelt wurde und dies erneut zu befürchten ist (OLG Karlsruhe FamRZ 2002, 1141), wenn der antragstellende Elternteil in hohem Maße suchtabhängig ist, die Rückkehr in ein Kriegsgebiet erfolgen soll, oder infolge der Rückgabe eine akute Suizidgefahr des Kindes besteht (BVerfG FamRZ 2005, 1657).
  • BVerfG, 15.02.1996 - 2 BvR 233/96

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Rückführung eines Kindes nach Kanada

    Auszug aus AG Karlsruhe, 14.11.2019 - 2 F 1701/19
    Vielmehr stehen nur ungewöhnlich schwerwiegende Beeinträchtigungen des Kindeswohls, die sich als besonders erheblich, konkret und aktuell darstellen und die über die mit der Rückführung gewöhnlich verbundenen Schwierigkeiten (Änderung der Bezugspersonen, Wechsel der Wohnung, des Kindergartens oder der Schule, Verlust von nahen Verwandten oder Freunden im Zufluchtstaat etc.) hinausgehen, einer Rückführung entgegen (BVerfG NJW 1996, 1402, 1403; BVerfG FamRZ 1999, 85; OLG Karlsruhe FamRZ 2010, 1577, 1578).
  • OLG Karlsruhe, 16.12.2014 - 2 UF 266/14

    Internationale Kindesentführung: Unzumutbarkeit der Kindesrückführung in den

    Auszug aus AG Karlsruhe, 14.11.2019 - 2 F 1701/19
    Der "status quo ante" soll wieder hergestellt werden, daher soll die Rückführung in das bisherige Sprach- und Kulturgebiet erfolgen, somit also an den Ort des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalt (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.12.2014, 2 UF 266/14 - juris - ; AG Stuttgart FamRZ 2014, 495; OLG Schleswig-Holstein FamRZ 2014, 494; OLG Karlsruhe FamRZ 2008, 2223; Hausmann, aaO, Seite 1222, 1225, 1253; Münchener Kommentar-Siehr, 4. Aufl., Internationales Privatrecht, Art. 21 EGBGB Anh. II Rn. 65).
  • OLG Hamm, 04.06.2013 - 11 UF 95/13

    Entscheidung nach dem HKÜ: 2 ½ jähriges Kind darf in Deutschland bleiben

    Auszug aus AG Karlsruhe, 14.11.2019 - 2 F 1701/19
    Durch dieses Erfordernis sollen nur Sorgeverhältnisse ausgeschlossen werden, bei denen die gesetzlichen oder vereinbarten Rechte und Pflichten überhaupt nicht, auch nicht hin - und wieder, wahrgenommen werden (OLG Hamm FamFR 2013, 380; OLG Hamm FamFR 2012, 141, Hausmann, aaO, Seite 1233, 1234).
  • OLG Nürnberg, 07.07.2003 - 7 UF 954/03

    Überprüfung der Auswirkungen der Trennung der Kinder von der Antragsgegnerin im

    Auszug aus AG Karlsruhe, 14.11.2019 - 2 F 1701/19
    Deshalb können nur ungewöhnlich schwerwiegende Beeinträchtigungen des Kindeswohles einer Rückführung entgegenstehen (vgl. etwa OLG Nürnberg FamRZ 2004, 726).
  • OLG Karlsruhe, 18.03.2010 - 2 UF 179/09

    Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person i.S. des KHÜ

  • OLG Hamm, 27.11.2012 - 11 UF 250/12

    Zwei widerrechtlich nach Deutschland verbrachte Kinder müssen in die Slowakei

  • OLG Stuttgart, 22.06.2011 - 17 UF 150/11

    Internationale Kindesentführung: Rückführung eines Kindes nach Australien

  • OLG Karlsruhe, 14.08.2008 - 2 UF 4/08

    Erfüllung der Verpflichtung zur Rückführung eines entführten Kindes

  • OLG Schleswig, 28.06.2013 - 12 UF 4/12

    Rückführung eines Kindes: Voraussetzungen der Erfüllung der

  • OLG Karlsruhe, 16.10.2001 - 2 UF 282/01

    schwerwiegende Gefährdung des Kindeswohls, Beschleunigungs-Grundsatz,

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